Von: Ernst Sperl <ernst.sperl@aon.at>
Gesendet: Dienstag, 15. Dezember 2015 19:03
An: Daniela.P*****@parlament.gv.at


Betreff: Stellungnahme zum Informationsfreiheitsgesetz

 

Sehr geehrte Frau P*****,

 

ich schicke Ihnen meine Stellungnahme zum IFG:

 

Umweltinformationsrechte sind bereits jetzt durch Gesetze geregelt. Mit der Abschaffung des Amtsgeheimnisses sollen die im Umweltinformationsgesetz (UIG) enthaltenen Regelungen zu Informationspflichtige Stellen, Mitteilungspflicht und Ablehnungsgründe, Rechtschutz und Gebühren in ein Informations(freiheits)gesetz übernommen werden.

 

Möglich ist auch, nur die derzeitigen Einschränkungen im UIG auf Umweltinformationen aufzuheben. Damit kann auf ein bewährtes Gesetz zurückgegriffen werden, zu dem bereits gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Unterschiedliche Regelungen für Umweltinformationen und sonstige Informationen werden damit vermieden; mit einem einheitlichen Informationsgesetz ist diese Unterscheidung nicht mehr notwendig.

 

Als Beilage sende ich Ihnen meinen Vorschlag zur Änderung des (Umwelt-)Informationsgesetzes (§ 1 - 9).  

Wie bei Umweltinformationen haben die Bundesländer für ihre Zuständigkeitsbereiche eigene Informationsgesetze zu erlassen. Die Einschränkung der derzeitigen Umweltinformationsgesetze der Länder auf Umweltinformationen sind analog dem UIG des Bundes aufzuheben.

 

Im Bundes-Verfassungsgesetz soll Artikel 20 (3) - Amtsgeheimnis - entfallen, der Artikel 20 (4) soll einen grundsätzlichen Vorrang der Stärkung der Demokratie vor anderen Interessen festlegen.

 

Die Zielformulierung im beiliegenden Vorschlag zum Informations(freiheits)gesetz ist der Verordnung EG Nr. 1049/2001 entnommen.

 

Mit im Internet bereitgestellten Informationen - gläserner Staat - sollen Einzelanfragen (§ 1 Ziffer 1 UIG) weitgehend überflüssig werden. Die im § 1 Ziffer 2 UIG vorgesehene „systematische und umfassende Verfügbarkeit“ von Informationen ist daher auch aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten.

 

Werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 7) nicht bereits bei der Übermittlung der Informationen an Behörden vom Geheimnisinhaber geltend gemacht, können sie ohne Prüfung durch die Behörde veröffentlicht werden. Das soll eine wesentliche Entlastung der Behörden gegenüber der derzeitigen Regelung im UIG bringen.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im

| naturschutzbund | Oberösterreich

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167
http://members.aon.at/sperl/sperl.html#Ernst

 

 

Von: Daniela.P*****@parlament.gv.at]
Gesendet: Dienstag, 10. November 2015 10:43
An: ...

Betreff: Ersuchen um Stellungnahmen zum Antrag gem. § 27 GOG der Abg. Dr. Wittmann, Mag. Gerstl betr. ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

 

GZ. 13440.0060/2-L1.3/2015

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben im Zuge der Behandlung der Regierungsvorlage 395 d.B.: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird sowie des Antrages der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheit-BVG) (6/A) und des Antrages der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird (18/A), den selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vorgelegt.

 

Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 9. November 2015 in diesem Zusammenhang den Beschluss gefasst, zu schriftlichen Stellungnahmen einzuladen und die eingelangten Stellungnahmen auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Den Wortlaut des Selbständigen Antrages entnehmen Sie bitte dem Anhang.

 

Es wird ersucht, die Stellungnahmen bis 17. Dezember 2015 an die E-Mail-Adresse: daniela.p******@parlament.gv.at zu übermitteln.

 

Es wird angemerkt, dass die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme nur auf elektronischem Weg erfolgt.

 

Für die Parlamentsdirektion:

Dr.in Susanne J*******