Von: Ernst Sperl <ernst.sperl@aon.at>
Gesendet: Montag, 18. Mai 2015 13:54
An: barbara.prinz@bmlfuw.gv.at
Cc: Naturschutzbund OÖ <oberoesterreich@naturschutzbund.at>


Betreff: Stellungnahme zur UIG-Novelle

 

Sehr geehrte Frau Prinz,

 

zur geplanten UIG-Novelle wünsche ich folgende Änderungen:

 

 

zu § 6. (2) ...

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

 

Die Bekanntgabe von Umweltbelastungen, deren Verursacher (vermutlich) im Ausland ist oder die von exterritorialem Gebiet ausgehen, kann sehr leicht „negative Auswirkungen“ auf „internationale Beziehungen“ haben. Auskunftsverweigerung in diesem Fall ist demokratiepolitisch und umweltpolitisch abzulehnen. Der in den Erläuterungen angeführte Verweis auf Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/4/EG ermöglicht zwar den Mitgliedstaaten diese Informationseinschränkung, fordert sie aber keinesfalls.  

 

Forderung: § 6 UIG wird nicht geändert

 

 

zu § 8 ....

Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass „es in der österreichischen Rechtsordnung zulässig ist, das Begehren auf Übermittlung von Umweltinformationen gleichzeitig mit dem Antrag auf Bescheiderlassung für den Fall der (teilweisen) Nichtmitteilung der Informationen zu verbinden.“

 

Dies widerspricht dem Gesetzestext, der im § 8 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils darauf abstellt, dass die „verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt“ werden bzw. „durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein“. Zum Zeitpunkt der Informationsbeantragung ist wohl nicht davon auszugehen, dass dem Begehren nicht entsprochen werden wird. 

 

Forderung:

Wird dem Informationsbegehren nicht (zur Gänze) entsprochen, so ist darüber bereits innerhalb der Frist(en) des § 5 (6) ein Bescheid zu erlassen. Dies stellt auch eine Verwaltungsvereinfachung dar, da nach dem bisherigen § 5 (7) ohnehin eine Begründung notwendig war.

 

Für den Fall, dass zwar die Behörde glaubt, dem Informationsbegehren entsprochen zu haben, die/der Informationssuchende aber nicht, ist über einen Antrag nach Abs. 5 innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. 

 

§ 8 (1) hat zu lauten: 

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. 6 ein Bescheid zu erlassen. ....

 

§ 8 (5) hat zu lauten:

Wurden die verlangten Umweltinformationen nach Meinung des/der Informationssuchenden nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf dessen/deren Antrag hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dessen Einlangen, ein Bescheid zu erlassen.  ...

 

 

Der bisherige § 5 (7) entfällt:

Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten.

 

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im

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