Von: ernst.sperl@aon.at <ernst.sperl@aon.at>
Gesendet: Dienstag, 26. März 2019 15:26
An: 'sg-acc-doc@ec.europa.eu' <sg-acc-doc@ec.europa.eu>


Betreff: Zweitantrag Az. GestDem Nr. 2019/0782

 

Sehgeehrte Damen und Herren,

 

mit Ihrem Schreiben Ref. Ares(2019)1477216 - 05/03/2019, als RSb-Brief eingetroffen am 14.3.2019, haben Sie den Zugang zu Dokumenten zum Thema „Prüfbesuch im Juni 2016, dass Österreich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweideflächen nicht EU-rechtskonform umgesetzt hat“ abgelehnt. 

 

Dazu stelle ich einen Zweitantrag.

 

Zu Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Artikel 4 (2 + 3)

Die Republik Österreich hat im Oktober 2018 als ein Ergebnis des Prüfbesuches 2016 die zu niedrig ausbezahlten Förderungen für Hutweiden nachgezahlt. Damit wurde offensichtlich eine Forderung aus dem Prüfbericht erfüllt, es kann daher „die Herausgabe der angeforderten Dokumente dem Schutz des Zwecks der laufenden Prüfung“ nicht zuwiderlaufen. Ihr Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist daher nicht zulässig, zumindest nicht für jene Bereiche, die sich auf Hutweiden beziehen.

Im Übrigen besteht aus demokratiepolitischen Gründen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Argumentation der Europäischen Kommission: 

Bei der Gestaltung der Agrarförderungen 2014-2020 wurde nach meinen Erinnerungen die im Vergleich zu Ackerland niedrige Förderung von Almen/Hutweiden mit EU-Vorgaben begründet („Überförderung“).

Im Hinblick auf die laufende Debatte über die Agrarförderungen ab 2021 und die bevorstehende Wahl des EU-Parlamentes müsste ein „ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehen“. Es soll nicht sein, dass eine Regierung zuerst wahrheitswidrig die niedrige Almförderung auf die EU schiebt und das dann vor der nächsten Wahl mangels Nachweise nicht öffentlich gemacht werden kann.

 

Zu Aarhus-Konvention

Die Entwicklung von Ausmaß und Qualität von Grasland hat wesentliche Auswirkungen auf Klima (Wasserspeicherfähigkeit und CO² Speicher bei Humusaufbau) und Landschaft (Verwaldung). Politiken zu Förderung von Hutweiden und Almen sind daher Umweltinformation im Sinne der Aarhus-Konvention und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

 

 

Der Zugang zu den Dokumenten ist daher zu erteilen.

 

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im

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