Oö. Jagdgesetz 2024 |
Stellungnahme von Ernst Sperl zum Begutachtungsentwurf 24. September 2023
Zu § 48 und 49
Wildfütterung
(Rot-)Wild muss nur gefüttert werden, wenn der Wildbestand höher ist als der Wald verträgt. Daher ist anstelle der Fütterung der Wildbestand so weit abzusenken, dass keine Wildschäden entstehen.
Ein höherer Wildbestand bedingt Fütterung mit vielen Nachteilen.
Luchs und Wolf
Wird der Wolf im Wald (bei den Fütterungen) gejagt oder vergrämt, wird er auf Weideland ausweichen und dort mehr Schaden anrichten, als wenn er im Wald Wildtiere frisst.
Wildfütterung muss verboten
sein, wenn wir Luchs und Wolf nicht wieder ausgerottet haben wollen.
Fällt eine Fütterung durch die Anwesenheit von Luchs oder Wolf aus, wird das
Wild im umliegenden Gebiet Schäden anrichten, für die die Jagd aufkommen muss.
Der Griff zum Gewehr ist die logische Folge….
Sobald Luchs oder Wolf das Wild an Futterstellen als Nahrungsquelle nutzen,
werden sie abgeschossen. Legal mit der derzeit bestehenden
Wolfsmanagementverordnung oder illegal.
Die OÖ. Jägerschaft ist jedenfalls auch der Meinung, dass sich Wolf und Fütterung (Ruhezonen) ausschließen (Landesjägermeister Sieghartsleitner in den OÖ. Nachrichten am 10.7.2023). Dazu auch die Aussagen Sieghartsleitner am 9.6.2023 beim Landesjägertag zum Wolf: „unsere Überwinterungsmethode des Hochwildes, unsere Gamswildlebensräume, sind Besonderheiten, sind besondere Kulturgüter unserer Heimat und unseres Landes, die erhalten und geschützt werden müssen.“
Mast auf fremdem Grund
Die Wildfütterung in Oö. ist „Mast auf fremdem Grund“. Die Futtermenge, die „ein guter Jäger“ laut offiziellem Organ des Oö. Landesjagdverbandes jährlich füttern soll, ist 6 – 18 TONNEN pro Quadratkilometer (100 ha). Diese Zahlen stammen aus der Ausgabe März 2020 Seite 10 Mitte https://issuu.com/9teufel/docs/ljv_derooejaeger_n166_web.
Zu Notzeit-Wildfütterung: bei „außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen“ ist es meist unmöglich, Futter zu den Futterstellen zu bringen. Wenn Futter für diese seltenen Situationen bereitgehalten wird, verdirbt es in normalen Jahren. Die Formulierung „insbesondere“ lässt Missbrauch offen.
Laut den Erläuterungen zu § 48 (2) soll „Ziel der Wildfütterung … vorrangig die Vermeidung bzw. Verringerung von Wildschäden sein.“
Tatsächlich dient die Wildfütterung aber nur dazu, einen höheren Wildbestand zu ermöglichen, als der Wald verträgt. Im Rechnungshofbericht „Wald im Klimawandel“ Reihe BUND 2022/37 wird gefordert, das Fütterungsverbot in Flächenwirtschaftlichen Projektgebieten einzuhalten (Seite 45).
Das € 5 Mio. Schutzprojekt Lawinen Oberlaussa https://sperl.riedau.info/naturOberlaussa.htm ist auch dadurch notwendig geworden, weil die notwendige Tannenverjüngung nicht ausreichend war. Im Forstfachlichen Gutachten 2015 wird die Auflassung einer Rotwildfütterung verlangt (Seite 2 Mitte).
Forderung: Wildfütterung ist zu verbieten.
Wurde die Stellungnahme im Gesetz berücksichtigt?
Neu eingefügt wurde eine Verordnungsermächtigung:
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Wildfütterung, insbesondere über die zulässige Art, das Ausmaß und die erforderliche Dauer der Fütterung erlassen.
Diese Verordnung liegt noch nicht vor, auch kein Entwurf dazu - Stand 15.08.2024
Änderungshistorie
30.10.2023 Erstversion
21.01.2024 Stand Landtagsausschuss 11.1.2024
21.02.2024 Verordnungsermächtigung