Oö. Jagdgesetz 2024 |
Stellungnahme von Ernst Sperl zum Begutachtungsentwurf 24. September 2023
Zu § 58
Beutegreifer sind Wild und tragen wesentlich „zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstands“ (§ 4 Abs. 2) bei. Mäuse fressende Arten (Fuchs, Wiesel, …) tragen darüber hinaus zur Verringerung von Schäden in der Landwirtschaft bei.
Im § 58 Abs. 1 wird aber die Hege dieser Wildarten generell verboten.
Forderung: Das Wort Beutegreifer ist im § 58 Abs. 1 zu streichen
Im § 58 Abs. 2 werden die Jagdausübungsberechtigten angehalten, Beutegreifer „erforderlichenfalls zu regulieren.“ Dies stellt eine Abwertung gegenüber anderem Wild dar, das nicht zu regulieren ist, selbst wenn es erforderlich wäre. Die Begriffe „Schädliches Wild“ und „Raubzeug“ wurden zwar aus dem Gesetzestext entfernt, mit der neuen Formulierung ist aber weiter mit Ehrungen (Raubwildnadel) jener Jäger zu rechnen, die das Raubwild besonders „kurz halten“ (Formulierung im derzeitigen § 60 Abs. 2) und damit der Landwirtschaft schaden. Die Niederwildhege hat sich auf die Lebensraumverbesserung zu konzentrieren und nicht auf Prädatoren.
Zudem ist der Begriff „erforderlichenfalls“ zu schwammig.
Forderung: § 58 Abs. 2 ist zu streichen.
Wurde die Stellungnahme im Gesetz berücksichtigt?
Nein
Änderungshistorie
30.10.2023 Erstversion
21.01.2024 Stand Landtagsausschuss 11.1.2024
23.02.2024 Stand Verlautbarung Gesetz