Oö. Jagdgesetz 2024

 

 

Stellungnahme von Ernst Sperl zum Begutachtungsentwurf 24. September 2023


  

Zu § 59

Auswilderung

Mit § 59 Abs. 1 wird künftig für die Auswilderung von Luchsen eine Bewilligung der Landesregierung notwendig sein, nicht aber zum Beispiel die Auswilderung von Fasanen. Die Bewilligungspflicht hat daher für alle heimischen Wildarten zu gelten oder für keine.

Es ist verständlich, dass Bären und Wölfe derzeit nicht bewilligungsfrei ausgesetzt werden dürfen. Das gilt aber nicht für den Luchs.

Forderung: Das Wort „Luchs“ ist im § 59 Abs. 1 erster Satz zu streichen

ODER

Es ist verboten, Wild ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen.

 

Wurde die Stellungnahme im Gesetz berücksichtigt?

 

Dem Abs. 1 wurde angefügt:

 

Im Rahmen von Projekten, die einen Beitrag zur Erreichung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands leisten, dürfen Luchse ohne gesonderte Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Von solchen Projekten ist die Landesregierung rechtzeitig vor deren Beginn schriftlich zu informieren und eine Beschreibung des Projekts anzufügen.

 

 

 

Änderungshistorie

30.10.2023 Erstversion

21.01.2024 Stand Landtagsausschuss 11.1.2024
23.02.2024 Stand Verlautbarung Gesetz

 

 

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