Oö. Jagdgesetz 2024 |
Stellungnahme von Ernst Sperl zum Begutachtungsentwurf 24. September 2023
Zu § 73
Naturverjüngung durch Klagen gegen Wildschäden - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG)
Die Regulierung des Wildbestandes durch Abschusspläne hat in der Vergangenheit nicht zur notwendigen Naturverjüngung geführt (siehe Wildeinflussmonitoring). Die angekündigte Veränderung der Verbiss-Prozente wird das nicht grundsätzlich ändern. Effizienter ist, Schäden durch mangelnde Naturverjüngung gerichtlich einzuklagen. Das scheiterte bisher am Harmoniebedürfnis der Grundbesitzer und dem hohen finanziellen Risiko einer gerichtlichen Klage. Mit der Anwendung des EisbEG verringert sich das Kostenrisiko einer Klage wesentlich.
Die seit 2016 bis jetzt geltende Regelung im Jagdgesetz schließt die Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) aus, wenn der durch das Gericht zugesprochene Betrag weniger als die Hälfte der begehrten Entschädigung beträgt. Bei der Schadensermittlung sind Differenzen in dieser Größenordnung durchaus möglich, insbesondere bei der Bemessung des Schadens durch fehlende Naturverjüngung.
Gefordert wird daher, das EisbEG nur dann nicht anzuwenden, wenn der durch das Gericht zugesprochene Betrag weniger als ein Zehntel der begehrten Entschädigung beträgt. Offensichtlich ungerechtfertigten Forderungen von Grundeigentümern - wie sie vor 2016 zu beobachten waren – wird auch damit ausreichend vorgebeugt.
Im derzeit vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, das EisbEG überhaupt nicht mehr anzuwenden und damit den Grundbesitzern das volle Prozessrisiko zuzumuten.
zum Leserbrief von Ernst Sperl in den Oberösterreichischen Nachrichten am 8. Jänner 2024
Wurde die Stellungnahme im Gesetz berücksichtigt?
Das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) ist wieder anzuwenden.
Änderungshistorie
30.10.2023 Erstversion
10.01.2024 Link zu Leserbriefe
21.01.2024 Stand Landtagsausschuss 11.1.2024
23.02.2024 Stand Verlautbarung Gesetz