Oö. Federwildmanagementverordnung 2025

 

 

Amt der Oö. Landesregierung - Begutachtungsentwurf Oö. FMVO 2025, LFW-2024-98039/64

 

zum Regierungsentwurf

 

zu den Erläuterungen

 

 

 

Wurde die Stellungnahme berücksichtigt?

 

 - noch offen

 

 

 

Die Stellungnahme

 

Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Montag, 17. Februar 2025 10:38
An: lfw.post@ooe.gv.at
 

Betreff: Stellungnahme zu Oö. FMVO 2025

 

Stellungnahme zum Entwurf LFW-2024-98039 Oö. Federwildmanagementverordnung 2025

Zur Unionsrechtslage

Einzuhalten ist nicht nur die in den Erläuterungen mehrfach erwähnte Vogelschutzrichtline, sondern auch die Aarhus-Konvention.

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet in Verbindung mit Art. 47 Grundrechtscharta dazu, Umweltorganisationen ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung der Vogelschutzrichtline einzuräumen. In der beabsichtigten Verordnung ist dieses Recht nicht vorgesehen. 

Im Falle einer unzureichenden Umsetzung in nationales Recht – wie derzeit vorgesehen - ist Unionsrecht durch das Verwaltungsgericht unmittelbar anzuwenden (VwGH 3.9.2024 Ra 2023/03/0154).

Um die damit verbundene Rechtsunsicherheit und längere Verfahrensdauern zu vermeiden, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

Zu § 4 Abs. 2 Anpassung Entnahmekontingent

Die Neufestsetzung der Entnahmekontingente muss einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht auf Antrag von berechtigten Umweltorganisationen zugänglich sein.

Die Alternative dazu ist die Beschwerde zu Einzelentnahmen beim Verwaltungsgericht, das Anträge auf Verordnungsaufhebung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen hat. Dauer und Kosten solcher Verfahren sollten vermieden werden.

 

Zu § 3 Veröffentlichungspflichten

Aufgrund der „Proaktiven Veröffentlichungspflicht“ im Informationsfreiheitsgesetz (BGBl 26.02.2024) sind auch die Bewilligungen zum Zugriff auf die Kontingente zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes können diese Bewilligungen auch auf elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bereitgestellt werden. 

 

Zu
§ 5 Abs. 2 Auer- und Birkwild
§ 6 Abs. 4 Graugans und Höckerschwan
§ 7 Abs. 2 Graureiher an Teichanlagen

Die Mitteilung der Landesregierung, in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann, hat in Form eines rechtmittelfähigen Bescheides zu erfolgen.

 

Zu
§ 7 Abs. 3 Graureiher an besonderen Gewässerstrecken
§ 8 Abs. 3 Ringeltauben

Analog zu § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 müssen Entnahmen beantragt und mit rechtsmittelfähigem Bescheid genehmigt werden.

 

Der Veröffentlichung dieser Stellungnahme stimme ich zu.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

 

Änderungshistorie

17.02.2025

 

 

Jede Weiterverbreitung / Weiterverwendung ist erwünscht, auch ohne Quellenangabe - CC0

 

 

 

zur sperl.riedau.info

Impressum und Rückfragen