Oö. Gemeindeordnung
Novelle 2026

 

 

 

Stellungnahme von Ernst Sperl zum Begutachtungsentwurf der Oö. Landesregierung
Verf-2025-361326/3-Ws vom 27. Februar 2026

 

 

Zum Begutachtungsentwurf

 

 

Zu Z 3 Regierungsvorlage, § 16 Abs. 1 Gemeindeordnung - Ehrungen

 

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Die bislang vorgesehene Drei-Viertel-Mehrheit für die Verleihung einer umfassenden allgemeinen Ehrung gemäß Abs. 1 ist bisweilen eine doch sehr hohe Hürde, und soll deshalb durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit ersetzt werden. Für die Aberkennung gilt jedoch weiterhin die Drei-Viertel-Mehrheit gemäß Abs. 4.

 

Vorschlag:

Keine Änderung der notwendigen Zustimmung. Ehrungen sollten auch künftig mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

 

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden Ehrungen tendenziell entwertet. Mit einer hohen Zustimmungsrate bei Ehrungen werden konsensfähige Personen bevorzugt.

 

 

Zu Z 31 Regierungsvorlage, § 53 Abs. 4a Gemeindeordnung – Tonaufzeichnungen

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Die schon bisher bestehende Regelung, dass nicht öffentliche Sitzungen nur für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden dürfen, wird zur besseren Übersichtlichkeit aus dem Abs. 4 herausgelöst und in einen eigenen neuen Abs. 4a eingefügt.
„(4a) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.“
 
Änderungsvorschlag:
Die Bestimmung ersatzlos streichen.
 
Begründung:
Tonaufzeichnungen tragen bei Streiterei oder widersprüchlichen Erinnerungen über den Ablauf einer Sitzung zur Wahrheitsfindung bei.

Missbräuchliche Verwendungen solcher Aufnahmen, insbesondere deren unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung, sind bereits durch § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) strafrechtlich untersagt und werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert.

 

 

Änderungsvorschlag zu § 66a Gemeindeordnung - Schriftverkehr

 

Derzeitige Fassung:

Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mandatar:innen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 18a Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.

 

Änderungsvorschlag: der letzte Satz „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung“ ist ersatzlos zu streichen.

 

Begründung:

Zustellungsmängel können zur Nichtigkeit von Beschlüssen kollegialer Organe führen und berühren damit die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sowie die Ausübung von Minderheitenrechten. Die derzeitige Formulierung relativiert dieses Schutzniveau und kann die Gefahr erhöhen, dass Streitigkeiten über zugegangene Einladungen und Fristwahrung zu Lasten einzelner Mandatar:innen und Mandatare gehen.

Die Übermittlung von E-Mails ist erfahrungsgemäß fehleranfällig. Bei rechtlich relevanten oder zeitkritischen Übermittlungen ist es dem Gemeindeamt daher zumutbar, entweder eine gesicherte elektronische Zustellung mit Empfangsnachweis zu verwenden oder bei Nutzung von E‑Mail eine Empfangsbestätigung einzuholen.

 

 

Änderungshistorie

23.04.2026 Erstversion

 

jede Vervielfältigung ist erwünscht, auch ohne Quellenangabe

 

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