|
EU Nature Restoration Law
|
Beteiligungsprozess zur Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplanes
Stellungnahme von Ernst Sperl am 6.1.2026
zu Artikel 4 - Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen
Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Binnengewässer-Ökosysteme zu ergreifen.
1. Der Biber als kosteneffiziente
Renaturierungsstrategie
Der Biber ist ein Schlüsselakteur für die erfolgreiche Umsetzung des Nature
Restoration Law. Während konventionelle technische Maßnahmen erhebliche
Finanzmittel binden – so etwa die Aschach-Renaturierung in Waizenkirchen (2 Mio.
Euro für 850 m Gewässerlänge auf 6 ha) –, erzielt der Biber vergleichbare oder
ökologisch wertvollere Ergebnisse nahezu kostenfrei. Er liefert „naturnahe
Rückbauten“ zum Nulltarif, inklusive laufender Instandhaltung und Reparatur.
2. Klimaresilienz: Wasserretention und
Hochwasserschutz
In Biberrevieren steigt der Grundwasserspiegel nachweislich an, was Dürrephasen
effektiv abfedert. Gleichzeitig werden Hochwasserspitzen durch Dammbau und die
damit verbundene Abflussretention geglättet. Der Biber wirkt somit beiden
Extremen der Klimakrise – Trockenheit und Starkregenereignissen – entgegen.
3. Zielsicherheit durch Populationsdruck
Der Biber bevorzugt Areale, die historisch vernässt waren und später drainiert
wurden. Die einzige Herausforderung liegt in der fehlenden direkten Planbarkeit
seiner Ansiedlung: Man muss auf den Biber warten. Diese räumliche und zeitliche
Unvorhersehbarkeit steht im Spannungsfeld zu den strikten Fristen und
Berichtspflichten des Wiederherstellungsgesetzes.
Um die Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung relevanter Flächen zu erhöhen, ist es unerlässlich, die Populationsdichte hochzuhalten. Der Schutz bestehender Reviere zwingt den Nachwuchs durch den natürlichen Verdrängungsprozess, neue Reviere zu erschließen. Nur durch diesen „Populationsdruck“ kann Österreich seine Verpflichtungen zur Wiederherstellung der Ökosysteme flächendeckend und zeitgerecht erreichen.
4. Selbstregulation statt letaler Entnahme
Der Biberbestand reguliert sich territorial selbst. Jungtiere werden im zweiten
Lebensjahr aus dem Familienverband vertrieben und müssen eigene Reviere finden;
gelingt dies nicht, reguliert sich der Bestand durch Revierkämpfe. Die letale
Entnahme (Tötung) ist daher ineffektiv, da freiwerdende Reviere aufgrund des
Populationsdrucks kurzfristig wieder besetzt werden („Saug-Effekt“).
5. Flächenmanagement und Eigentumsrecht
Eine höhere Biberdichte in suboptimalen Lebensräumen führt zwangsläufig zu
vermehrter Dammbautätigkeit und Konfliktpotenzial. Daher müssen
Entschädigungsmodelle für Grundeigentümer so attraktiv gestaltet sein, dass die
Anwesenheit eines Bibers wirtschaftlich vorteilhafter ist als die
landwirtschaftliche Nutzung.
Fördermittel – auch aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) – sollten primär für den Flächenankauf in Biberrevieren genutzt werden. Dies ist volkswirtschaftlich günstiger als millionenschwere technische Rückbaumaßnahmen.
Sollten Grundeigentümer nicht verkaufswillig sein, sind Nutzungserschwernissen im öffentlichen Interesse zu dulden. Dass Eigentumseingriffe zugunsten geschützter Arten legitim sind, bestätigte bereits das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 13.02.2013 – Au 2 S 13.143).
Forderung:
Österreich integriert den Biber als zentrales Instrument in den nationalen
Wiederherstellungsplan:
Budgetierung: Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Anreize (über dem Marktwert), um Grundeigentümer für Duldungsleistungen zu gewinnen.
Strategie: Flächenankauf für Biberreviere (Pufferzonen) anstatt teurer technischer Wasserbau-Maßnahmen.
Rechtsschutz: Verbot letaler Entnahmen; Vergrämung (z. B. Dammentfernung) nur in extremen Ausnahmefällen und unter strenger behördlicher Auflagenkontrolle.
Fazit:
Der Biber ist die mit Abstand kosteneffizienteste „Technologie“, um die Ziele
der Wiederherstellungsverordnung zu erreichen. Im Sinne von Budgeteffizienz und
Nachhaltigkeit muss er als Werkzeug der Landschaftsplanung begriffen werden,
nicht als Schädling.
Änderungshistorie
06.01.2026 Erstversion
jede Vervielfältigung ist erwünscht, auch ohne Quellenangabe
zu sperl.riedau.info - Stellungnahmen Gesetze