EU Nature Restoration Law

 

 

 

Beteiligungsprozess zur Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplanes

Stellungnahme von Ernst Sperl am 6.1.2026

 

 

zu Artikel 4 - Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Binnengewässer-Ökosysteme zu ergreifen.

1. Der Biber als kosteneffiziente Renaturierungsstrategie
Der Biber ist ein Schlüsselakteur für die erfolgreiche Umsetzung des Nature Restoration Law. Während konventionelle technische Maßnahmen erhebliche Finanzmittel binden – so etwa die Aschach-Renaturierung in Waizenkirchen (2 Mio. Euro für 850 m Gewässerlänge auf 6 ha) –, erzielt der Biber vergleichbare oder ökologisch wertvollere Ergebnisse nahezu kostenfrei. Er liefert „naturnahe Rückbauten“ zum Nulltarif, inklusive laufender Instandhaltung und Reparatur.

2. Klimaresilienz: Wasserretention und Hochwasserschutz
In Biberrevieren steigt der Grundwasserspiegel nachweislich an, was Dürrephasen effektiv abfedert. Gleichzeitig werden Hochwasserspitzen durch Dammbau und die damit verbundene Abflussretention geglättet. Der Biber wirkt somit beiden Extremen der Klimakrise – Trockenheit und Starkregenereignissen – entgegen.

3. Zielsicherheit durch Populationsdruck
Der Biber bevorzugt Areale, die historisch vernässt waren und später drainiert wurden. Die einzige Herausforderung liegt in der fehlenden direkten Planbarkeit seiner Ansiedlung: Man muss auf den Biber warten. Diese räumliche und zeitliche Unvorhersehbarkeit steht im Spannungsfeld zu den strikten Fristen und Berichtspflichten des Wiederherstellungsgesetzes.

Um die Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung relevanter Flächen zu erhöhen, ist es unerlässlich, die Populationsdichte hochzuhalten. Der Schutz bestehender Reviere zwingt den Nachwuchs durch den natürlichen Verdrängungsprozess, neue Reviere zu erschließen. Nur durch diesen „Populationsdruck“ kann Österreich seine Verpflichtungen zur Wiederherstellung der Ökosysteme flächendeckend und zeitgerecht erreichen.

4. Selbstregulation statt letaler Entnahme
Der Biberbestand reguliert sich territorial selbst. Jungtiere werden im zweiten Lebensjahr aus dem Familienverband vertrieben und müssen eigene Reviere finden; gelingt dies nicht, reguliert sich der Bestand durch Revierkämpfe. Die letale Entnahme (Tötung) ist daher ineffektiv, da freiwerdende Reviere aufgrund des Populationsdrucks kurzfristig wieder besetzt werden („Saug-Effekt“).

5. Flächenmanagement und Eigentumsrecht
Eine höhere Biberdichte in suboptimalen Lebensräumen führt zwangsläufig zu vermehrter Dammbautätigkeit und Konfliktpotenzial. Daher müssen Entschädigungsmodelle für Grundeigentümer so attraktiv gestaltet sein, dass die Anwesenheit eines Bibers wirtschaftlich vorteilhafter ist als die landwirtschaftliche Nutzung.

Fördermittel – auch aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) – sollten primär für den Flächenankauf in Biberrevieren genutzt werden. Dies ist volkswirtschaftlich günstiger als millionenschwere technische Rückbaumaßnahmen.

Sollten Grundeigentümer nicht verkaufswillig sein, sind Nutzungserschwernissen im öffentlichen Interesse zu dulden. Dass Eigentumseingriffe zugunsten geschützter Arten legitim sind, bestätigte bereits das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 13.02.2013 – Au 2 S 13.143).

Forderung:
Österreich integriert den Biber als zentrales Instrument in den nationalen Wiederherstellungsplan:

  1. Budgetierung: Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Anreize (über dem Marktwert), um Grundeigentümer für Duldungsleistungen zu gewinnen.

  2. Strategie: Flächenankauf für Biberreviere (Pufferzonen) anstatt teurer technischer Wasserbau-Maßnahmen.

  3. Rechtsschutz: Verbot letaler Entnahmen; Vergrämung (z. B. Dammentfernung) nur in extremen Ausnahmefällen und unter strenger behördlicher Auflagenkontrolle.

Fazit:
Der Biber ist die mit Abstand kosteneffizienteste „Technologie“, um die Ziele der Wiederherstellungsverordnung zu erreichen. Im Sinne von Budgeteffizienz und Nachhaltigkeit muss er als Werkzeug der Landschaftsplanung begriffen werden, nicht als Schädling.

 

 

Änderungshistorie

06.01.2026 Erstversion

 

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