Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Mittwoch, 30. September 2020 09:17
An: post@ooe.gv.at


Betreff: Beschwerde gegen Bescheid Präs-2009-43737/112-GS vom 16.9.2020

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Bescheid Präs-2009-43737/112-GS vom 16.9.2020 des Amtes der Oö. Landesregierung erhebe ich

 

Beschwerde

 

wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

 

Begründung

 

Sitzungen der Oö. Landesregierung sind nicht öffentlich. Der angefochtene Bescheid vermischt die Frage der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise mit dem Thema der Vertraulichkeit. Vertraulichkeit ist nicht normiert. Der Erteilung einer Auskunft steht keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.

 

Die gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen der Oö. Gemeindeordnung zu nicht öffentlichen Sitzungen seit 2015. Im Ausschussbericht zur Änderung § 53 Gemeindeordnung (Beilage 1416/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags) wird ausgeführt:  

Darüber hinaus enthält der vorliegende Gesetzentwurf Bestimmungen über die Aufhebung der zwingenden Vertraulichkeit von nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse ... Die Regelung soll daher im Interesse der Transparenz der Tätigkeiten gewählter Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindebürgerinnen und -bürger angepasst werden.

 

Dieses Interesse der Bevölkerung gilt nicht nur für einen Gemeindevorstand, sondern auch für die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. Voraussetzung für Demokratie ist Information. Wie soll die WählerIn wissen, welche Partei sie wählen soll, wenn das bisherige Entscheidungsverhalten der zu Wählenden nicht bekannt ist?

 

Im angefochtenen Bescheid wird die „von äußerem Druck befreite Atmosphäre“ der Sitzung der Landesregierung mit Verweis auf „Grabensteiner in Irresberger/Steiner/Uebe, Linzer Legistik-Gespräche 2016, 169ff“ höher bewertet als das Informationsrecht der Öffentlichkeit.

In diesem Text wird aber klargestellt, dass dies – bei entsprechender Formulierung des erst in Diskussion befindlichen Informationsfreiheitsgesetzes - nur für Volltextprotokolle bzw. Wortprotokolle gilt.

 

Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sowie die für die Beschlussfassungen wesentlichen Aussagen während der Beratungen festzuhalten (§ 11 (1) Geschäftsordnung Landesregierung). Der Diskussionsverlauf muss im Protokoll nicht wörtlich niedergeschrieben werden.

 

Die angeführte Literatur untermauert daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

 

Das in der Begründung des Bescheides angeführte Erkenntnis VwGH 2009/03/0232 gibt es nicht.

 

 

Das im angefochtenen Bescheid als Begründung erwähnte Erkenntnis VwGH 2010/05/0230 untermauert ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zum dort behandelten Fall wird ausgeführt:

Vielmehr kommt es auch bei Begründungen darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen ....

..... kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Informationen über die maßgeblichen Motive für diese Beschlussfassung vorliegen, zumal über Gemeinderatssitzungen regelmäßig Protokoll zu führen ist. .....

Die im Protokoll vorhandenen Informationen hätten demnach mitgeteilt werden müssen.

 

 

 

Begehrt

 

wird die Übermittlung der Niederschrift über die Sitzung der Oö. Landesregierung, in der der Beschluss zur Änderung der Oö. Artenschutzverordnung gefasst wurde, soweit sie diesen Tagesordnungspunkt betrifft. 

 

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

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