Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Dienstag, 22. Dezember 2020 12:26
An: post@ooe.gv.at
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Betreff: Beschwerde gegen Bescheid Präs-2009-43737/120-GS vom 14.12.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Bescheid Präs-2009-43737/120-GS vom 14.12.2020 des Amtes der Oö. Landesregierung erhebe ich

 

Beschwerde

 

wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

 

Begründung

 

Sitzungen der Oö. Landesregierung sind nicht öffentlich. Der angefochtene Bescheid vermischt die Frage der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise mit dem Thema der Vertraulichkeit. Vertraulichkeit ist nicht normiert. Der Erteilung einer Auskunft steht keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.

 

Die gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen der Oö. Gemeindeordnung zu nicht öffentlichen Sitzungen seit 2015. Im Ausschussbericht zur Änderung § 53 Gemeindeordnung (Beilage 1416/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags) wird ausgeführt:  

Darüber hinaus enthält der vorliegende Gesetzentwurf Bestimmungen über die Aufhebung der zwingenden Vertraulichkeit von nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse ... Die Regelung soll daher im Interesse der Transparenz der Tätigkeiten gewählter Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindebürgerinnen und -bürger angepasst werden.

 

Dieses Interesse der Bevölkerung gilt nicht nur für einen Gemeindevorstand, sondern auch für die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. Voraussetzung für Demokratie ist Information. Wie soll die WählerIn wissen, welche Partei sie wählen soll, wenn das bisherige Entscheidungsverhalten der zu Wählenden nicht bekannt ist?

 

Im angefochtenen Bescheid wird die „von äußerem Druck befreite Atmosphäre“ der Sitzung der Landesregierung mit Verweis auf „Grabensteiner in Irresberger/Steiner/Uebe, Linzer Legistik-Gespräche 2016, 169ff“ höher bewertet als das Informationsrecht der Öffentlichkeit.

In diesem Text wird aber klargestellt, dass dies – bei entsprechender Formulierung des erst in Diskussion befindlichen Informationsfreiheitsgesetzes - nur für Volltextprotokolle bzw. Wortprotokolle gilt.

 

Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten (§ 11 (1) Geschäftsordnung Landesregierung). Begehrt wird nur das Ergebnis der Beratungen, nicht der Verlauf.

 

Die angeführte Literatur untermauert daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

 

Das in der Begründung des Bescheides angeführte Erkenntnis VwGH 2009/17/0232 befasst sich mit einem Auskunftsbegehren über die Motive eines Organes bzw. die Begründung einer Entscheidung. Ich habe nur Auskunft über das Ergebnis der Beratung der Landesregierung und das Stimmverhalten begehrt, nicht über die Motive oder die Begründung.

 

 

 

Begehrt

 

wird die Mitteilung der dem Antrag auf unbefristete Verlängerung des § 8a Oö. Artenschutzverordnung zustimmenden, ablehnenden oder sich enthaltenden Mitglieder der Oö. Landesregierung.

 

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

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