Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Freitag, 15. Oktober 2021 12:18
An: geol.post@ooe.gv.at
Cc: stm-raab.post@ooe.gv.at; Post@lvwg-ooe.gv.at
 

Betreff: Beschwerde gegen Bescheid vom 4.10.2021 Geschäftszeichen GeoL-2021-441276/3-MB

 

An das Verwaltungsgericht

(im Wege des Amtes der Oö. Landesregierung)

 

Gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft vom 4.10.2021 Geschäftszeichen GeoL-2021-441276/3-MB erhebe ich

 

Beschwerde

 

wegen Rechtswidrigkeit aufgrund falscher Begründung

 

Das Informationsbegehren lautete:

„Begehrt werden die bei der Straßenmeisterei Raab bereits vorhandenen Unterlagen zu den Sichtweiten an der Pramtalstraße L1124 bei km 3,2 Blickrichtung Süden.“

Der Gestattungsvertrag bzw. die darin erwähnten RVS waren nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens, die Begründung diesbezüglich im Bescheid geht ins Leere.

Es wird weiter davon ausgegangen, dass vor Erteilung der Ausfahrtsbewilligung (Gestattungsvertrag) Information über die tatsächlichen Sichtweiten dokumentiert wurden und die begehrte Information daher vorhanden ist.

 

Begehrt

 

werden die bei der Straßenmeisterei Raab bereits vorhandenen Unterlagen zu den Sichtweiten an der Pramtalstraße L1124 bei km 3,2 Blickrichtung Süden.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

Beilage: Zahlungsbeleg

PS: Schriftverkehr und Bescheid sind abrufbar unter https://sperl.riedau.info/naturL1124.htm