Aufschüttungen
am Otterbach |
Die Aufschüttungsbewilligung
Naturschutzbescheid vom 6. September 2011
Das Begleitschreiben der BH Schärding
Schreiben vom 23. Dezember 2015
Das Auskunftsbegehren
Von:
Ernst Sperl [mailto:ernst.sperl@aon.at]
Gesendet: Sonntag, 29. November 2015 11:16
An: Bezirkshauptmannschaft Schärding
Cc: CHRISTL Walter (schaerding@naturschutzbund.at)
Betreff: Umweltinformationsbegehren zu Aufschüttung zwischen Otterbach
und L1143
Sehr geehrter Mag. Maier!
Auf dem Grundstück Nr. 5 der Katastralgemeinde 48245 Wienering erfolgten Aufschüttungen, siehe Luftbildbeilage vom 19.7.2014.
Bitte teilen Sie mir mit, ob die Aufschüttung genehmigt ist. Wenn ja, schicken Sie mir bitte den Bescheid. Personenbezogene Daten (§ 17 Abs. 2 Z 3 Oö. USchG) können Sie unleserlich machen, wenn Sie das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung begründen.
Wird dem Informationsbegehren nicht entsprochen, erlassen Sie bitte einen Bescheid gemäß § 8 (1) UIG.
Freundliche Grüße
Ernst Sperl
Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im
| naturschutzbund | Oberösterreich
Achleiten 139
A-4752 Riedau
+43 (0) 699 1047 3167
http://members.aon.at/sperl/sperl.html#Ernst
PS.: Ihre Rechtsmeinung vom 9.7.2015 N10-76-32015 „dass weder aus dem Umweltinformationsgesetz noch aus dem Oö. Umweltschutzgesetz ein direkter Anspruch auf die Zusendung von oder auf die Einsichtnahme in Bescheide ableitbar ist“ (Rössler, Serie Umweltrecht Band 5, Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Andreas Hauer (Hrsg), Seite 121), halte ich nach dem Erkenntnis vom 22.4.2015 Oö.LVwG 550396/3/VG/WFu (ordentliche Revision unzulässig) für nicht zutreffend.
Unter Verwaltungsakte fallen alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden. Nach dem Wortlaut des § 13 Z 3 Oö. USchG reicht es für die Klassifizierung von Maßnahmen (Verwaltungsakte) als Umweltinformation aus, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken. Naturschutzbescheide wirken sich auf die Umwelt aus.
Die Zusendung erlassener Bescheide statt wie bisher üblich extra Antwortschreiben nur mit dem Spruch des Bescheides ist auch aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten. Bescheide enthalten außer dem Spruch auch die Begründung und die Stellungnahmen von Sachverständigen.
Ziel der Umweltinformationsgesetze (Oö. USchG, UIG, RL 2003/4/EG) ist die „ Förderung der ... Verbreitung von Umweltinformationen“ um damit „einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt ... zu leisten.“
Artikel 9 Abs. 5 Oö. L-VG normiert „Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zielorientiertem Handeln verpflichtet.“
Wenn Auskunftsbegehren hohen Verwaltungsaufwand auslösen, steigt die Hemmschwelle, die Umweltinformationsrechte zu nutzen. Unnötiger Verwaltungsaufwand beeinträchtigt daher die Ziele der Umweltinformationsgesetze und steht im Widerspruch zur Oö. Landesverfassung.
Änderungshistorie:
26.12.2015 Erstversion