Oö. Jagdgesetz 2024

 

 

Stellungnahme von Ernst Sperl zum Begutachtungsentwurf 24. September 2023

 

 

Zu § 52

Wildtierkriminalität – Entdeckungsrisiko

laut Gesetzesentwurf soll das Berühren und Aufnehmen von verendetem Wild verboten werden (§ 52 Abs. 2). Damit wird strafbar, illegal geschossene oder vergiftete Tiere zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Das „Entdeckungsrisiko“ bei illegaler Tötung wird wesentlich geringer.

Umweltaktivisten, die Wildtierkriminalität aufzeigen wollen, machen sich strafbar.

Das Aneignungsrecht (§ 2 Abs. 3 Ziffer 3) hat in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass das Aufdecken illegaler Greifvogelverfolgung erschwert wird (BirdLife), Beispiel Klageandrohung Bussard St. Willibald, https://sperl.riedau.info/naturWillibaldBussard.htm.

Das Berührungsverbot ist daher zu streichen und das Aneignungsrecht bei Verdacht auf Wildtierkriminalität aufzuheben.

 

Wurde die Stellungnahme im Gesetz berücksichtigt?

 

Das Berühren von verendetem Wild ist nicht mehr verboten.

 

Das Aneignungsrecht ist unverändert.

 

 

 

Änderungshistorie

30.10.2023 Erstversion

21.01.2024 Berührungsverbot 

 

 

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