Datenschutz und Umweltinformationsrechte

 

 

Entwurf Rechtsmittel zu Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht

vom 16. April 2020, Geschäftszahl W258 2227120-2/4E

von Ernst Sperl

 

 

Medienprivileg

Oö. Umweltinformationsrecht / Datenschutz

Umweltinformationsrichtlinie

Datenminimierung

Verunglimpfung

 

 

 

Medienprivileg

 

Laut § 9 Datenschutzgesetz (DSG) ist das DSG nicht auf Medien anzuwenden. 

 

Entscheidung DSB-D123.077/0003-DSB/2018: Für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs ist daher allein der Verarbeitungszweck entscheidend.

Basis C-73/07 EuGH:
RZ 58 ... gelten die in ... der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen ... nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist.
RZ 61 Nach alledem können Tätigkeiten ..., die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die ... öffentlich sind, als journalistische Tätigkeiten eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, Informationen ... in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten.

 

Mein Internet-Angebot hat den Zweck, Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die Zugriffe auf mein Internetangebot von Mai bis Dezember 2018 waren zwischen 4400 und 9500 monatlich (Visits) mit 13800 bis 46000 Seitenabrufen (Pages).

 

 

Datenschutzbestimmungen im Oö. Umweltinformationsrecht

 

Laut Erkenntnis enthält das OÖ USchG „keine Bestimmungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Informationen, die über das Umweltinformationsgesetz erlangt worden sind. Insbesondere fehlen Normen, welche die Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie das Grundrecht auf Datenschutz oder die DSGVO, einschränken würde“
Das ist sachlich falsch, weil das Gesetz im § 17 Abs. 2 Z3 ausdrücklich Datenschutzbestimmungen enthält, bei deren Einhaltung keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig sind.

 

 

Erkenntnis ist im Widerspruch zu Umweltinformationsrichtlinie

 

Laut Erkenntnis ist die Veröffentlichung der in der Umweltinformation enthaltenen personenbezogenen Daten für den Zweck der Datenverwendung, nämlich die Öffentlichkeit über die Abschussaufträge zu informieren, nicht erforderlich.


Ihre Entfernung aus dem Bescheid ist aber ohne nennenswerten Aufwand nicht möglich. Ich veröffentliche tausende Seiten an Umweltinformation, in denen überall direkt oder indirekt zuordenbare personenbezogene Daten versteckt sein können.  


Die auf Basis der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG national geregelten Umweltauskunftsrechte werden wertlos, wenn von Behörden rechtmäßig erhaltene Informationen nur mit hohem Schadenersatz-Risiko wegen unzureichender Anonymisierung weitergegeben werden können.

 

Dem Erwägungsgrund 154 der DSGVO wird vom nationalen Gesetzgeber nicht entsprochen, wenn das angefochtene Erkenntnis rechtskonform ist. Der fordert: „Diese Rechtsvorschriften sollten den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen." 

 

 

Grundsatz der Datenminimierung überschießend ausgelegt

 

Laut Erkenntnis Teil B) wird mit der Datenweitergabe „gegen die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO, nämlich das Prinzip der Datenminimierung, verstoßen.“
Demnach dürften die von der Behörde übermittelten Informationen auch nicht so wie erhalten elektronisch aufbewahrt werden, sondern nur anonymisiert. Das ist eine überschießende Rechtsauslegung.

 

 

 

keine Verunglimpfung

 

Im Antrag des Bezirksjägermeisters wird ausgeführt, die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten sei auch deshalb unzulässig, weil sie verwendet werden, „um Personen öffentlich zu verunglimpfen“.


Einen Wunsch der Grundbesitzer bzw. Hühnerhalter nach Schadensvermeidung als örtlich zuständige Jägerschaft an die Behörde weiterzuleiten und in der Folge nach den Anweisungen der Behörde Greifvögel zu entnehmen, ist nicht unehrenhaft, sondern deren Aufgabe. Die Wortwahl „verunglimpfen“ ist daher nicht verständlich, die Veröffentlichung kann nicht aus diesem Grunde unzulässig sein.

 

 

 

 

 

Änderungshistorie

27.04.2020 Erstversion

 

 

 

Die ganze Geschichte mit den Bussardabschüssen ist auf

https://www.sperl.riedau.info/naturGmAusnahmen.htm

 

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