Datenschutz und Umweltinformationsrechte |
Entwurf Rechtsmittel zu Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht
vom 16. April 2020, Geschäftszahl W258 2227120-2/4E
von Ernst Sperl
Oö. Umweltinformationsrecht / Datenschutz
Laut § 9 Datenschutzgesetz (DSG) ist das DSG nicht auf Medien anzuwenden.
Entscheidung DSB-D123.077/0003-DSB/2018: Für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs ist daher allein der Verarbeitungszweck entscheidend.
Basis
C-73/07 EuGH:
RZ 58 ... gelten die in ... der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und
Ausnahmen ... nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der
journalistisch tätig ist.
RZ 61 Nach alledem können Tätigkeiten ..., die Daten betreffen, die aus
Dokumenten stammen, die ... öffentlich sind, als journalistische Tätigkeiten
eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, Informationen ... in der
Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht
Medienunternehmen vorbehalten.
Mein Internet-Angebot hat den Zweck, Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die Zugriffe auf mein Internetangebot von Mai bis Dezember 2018 waren zwischen 4400 und 9500 monatlich (Visits) mit 13800 bis 46000 Seitenabrufen (Pages).
Datenschutzbestimmungen im Oö. Umweltinformationsrecht
Laut Erkenntnis enthält das OÖ USchG „keine
Bestimmungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Informationen, die über
das Umweltinformationsgesetz erlangt worden sind. Insbesondere fehlen Normen,
welche die Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie das Grundrecht auf
Datenschutz oder die DSGVO, einschränken würde“
Das ist sachlich falsch, weil das Gesetz im
§ 17 Abs. 2 Z3 ausdrücklich Datenschutzbestimmungen enthält, bei deren
Einhaltung keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Erkenntnis ist im Widerspruch zu Umweltinformationsrichtlinie
Laut Erkenntnis ist die Veröffentlichung der in der Umweltinformation enthaltenen personenbezogenen Daten für den Zweck der Datenverwendung, nämlich die Öffentlichkeit über die Abschussaufträge zu informieren, nicht erforderlich.
Ihre Entfernung aus dem Bescheid ist aber ohne nennenswerten Aufwand nicht
möglich. Ich veröffentliche tausende Seiten an Umweltinformation, in denen
überall direkt oder indirekt zuordenbare personenbezogene Daten versteckt sein
können.
Die auf Basis der
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG national geregelten
Umweltauskunftsrechte werden wertlos, wenn von Behörden rechtmäßig erhaltene
Informationen nur mit hohem Schadenersatz-Risiko wegen unzureichender
Anonymisierung weitergegeben werden können.
Dem Erwägungsgrund 154 der DSGVO wird vom nationalen Gesetzgeber nicht entsprochen, wenn das angefochtene Erkenntnis rechtskonform ist. Der fordert: „Diese Rechtsvorschriften sollten den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen."
Grundsatz der Datenminimierung überschießend ausgelegt
Laut Erkenntnis Teil B) wird mit der Datenweitergabe
„gegen die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO, nämlich das
Prinzip der Datenminimierung, verstoßen.“
Demnach dürften die von der Behörde übermittelten Informationen auch nicht so
wie erhalten elektronisch aufbewahrt werden, sondern nur anonymisiert. Das ist
eine überschießende Rechtsauslegung.
Im Antrag des Bezirksjägermeisters wird ausgeführt, die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten sei auch deshalb unzulässig, weil sie verwendet werden, „um Personen öffentlich zu verunglimpfen“.
Einen Wunsch der Grundbesitzer bzw. Hühnerhalter nach Schadensvermeidung als
örtlich zuständige Jägerschaft an die Behörde weiterzuleiten und in der Folge
nach den Anweisungen der Behörde Greifvögel zu entnehmen, ist nicht unehrenhaft,
sondern deren Aufgabe. Die Wortwahl „verunglimpfen“ ist daher nicht
verständlich, die Veröffentlichung kann nicht aus diesem Grunde unzulässig sein.
Änderungshistorie
27.04.2020 Erstversion
Die ganze Geschichte mit den Bussardabschüssen ist auf
https://www.sperl.riedau.info/naturGmAusnahmen.htm
zu sperl.riedau.info - Umweltinformationen