Grundeinkommen als Corona-Soforthilfe

 

 

Zum Berechnungsmodell mit den Steuersätzen 2023: 

https://sperl.riedau.info/bgeSperl2023.htm 

 

Umsetzungsvorschlag zur Petition von Dominik Kaschke

https://mein.aufstehn.at/petitions/grundeinkommen-in-der-corona-krise-1

 

 

Vorschlag: In Österreich wird ein Grundeinkommen von € 7.070 pro Jahr bzw. € 589 pro Monat eingeführt. Dieses bleibt steuerfrei.

(Wird ein Jahreseinkommen von Null erwartet, werden die € 7.070 ab sofort in Monatsraten bis Jahresende ausbezahlt. Erfolgt zum Beispiel die erste Auszahlung im Juni, so werden monatlich € 1.010 monatlich vom Finanzamt überwiesen.)


 

Für Erwerbseinkommen werden die Steuersätze bis € 31.000 Jahreseinkommen (jetzt 0%, 20%, 35%) auf  42% angehoben.

 

Für Jahreseinkommen über € 31.000 ergibt sich dadurch eine erhöhte Steuerlast von € 7.070 pro Jahr. Diese wird als Steuerabsetzbetrag gewährt.

 

Für Einkommen über € 2.600 monatlich ändert sich damit nichts.

 

Für Einkommen zwischen € 1.500 und € 2.600 verringert sich die Steuer.

 

Bei Einkommen unter € 1.500 monatlich wird der Steuerabsetzbetrag (zum Teil) als Negativsteuer ausbezahlt.

 


 

Soforthilfe

 

Für das laufende Kalenderjahr wird auf Antrag beim Finanzamt eine Prognose-Steuerberechnung durchgeführt, optimal über FinanzOnline. Eine errechnete Steuergutschrift wird auf die restlichen vollen Monate bis Jahresende verteilt monatlich ausbezahlt.

 

Bis zum Berechnungstermin erzielte steuerpflichtige Einnahmen sind mit den tatsächlichen Beträgen vom Steuerpflichtigen anzugeben. Die Einnahmen bis Jahresende bzw. der Gewinn 2020 sind von den Steuerpflichtigen zu schätzen. Fehlschätzungen werden mit der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung im Frühjahr des Folgejahres korrigiert.

 

Mit jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung wird die Auszahlung unterbrochen bis eine neue Prognose-Steuerberechnung beantragt wird.

  

 

Dieser „Einstieg“ in das bedingungslose Grundeinkommen ersetzt kaum bestehende Sozialleistungen. Der Betrag ist so niedrig, dass fast alle dazuverdienen möchten bzw. müssen, soweit keine finanziellen Reserven vorhanden sind. Er hilft aber kurzfristig.  

 

Die Kosten sind rund € 12 Mrd. pro Jahr.

 

 

Wie ein Grundeinkommen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt wirken sowie die Kritik dazu steht im Vorschlag aus 2017:

https://sperl.riedau.info/bgeSperl2017.htm 

 

 

 

Kritik / häufig gestellte Fragen

 

 

Nicht finanzierbar:

 

Wenn sich über € 31.000 Jahreseinkommen die erhöhte Steuerlast und der Grundeinkommen Absetzbetrag ausgleichen, kommt kein zusätzliches Geld in den Staatshaushalt, mit dem das Grundeinkommen finanziert werden könnte.

 

Antwort:

Das Corona-Grundeinkommen kostet € 11,8 Mrd. (Berechnung „Spielwiese“ Paul Ettl), die Einsparung an Ausgleichszulagen und Bedarfsorientierter Mindestsicherung schätze ich auf € 1 Mrd. pro Jahr.

 

Für die Steuerreform ab 2021 war eine Entlastung von € 4 Mrd. angedacht. Es bleiben demnach € 7 Mrd. zusätzlich zu finanzieren.

 

Im Verhältnis zu den sonstigen Budgetbelastungen im Zuge der Corona Krise (€ 50 Mrd.) ist das ein kleiner Betrag. Die soziale Treffsicherheit ist eher gut.

 

 

Zu kompliziert:

 

Mitten in der Krise ist ein Umbau der Einkommensteuer, der Finanzadministration und der Lohnabrechnung der Firmen ziemlich unrealistisch.

 

Antwort:

Der Vorschlag orientiert sich sehr stark am bestehenden Einkommensteuergesetz, die Lohnverrechnung der Betriebe ist dazu nicht zu ändern. Die Abwicklung erfolgt über das Finanzamt.

 

Steuerlich profitieren (fast) alle unter € 31.000 Jahreseinkommen, spätestens mit dem Einkommensteuerbescheid oder der (automatischen) Arbeitnehmerveranlagung. Auf Antrag schon im laufenden Jahr.

 

 

Was ist mit dem Arbeitslosengeld?

 

Unselbständig Beschäftigte, die arbeitslos sind oder werden und voraussichtlich unter € 31.000 Jahreseinkommen bleiben, können/sollen beim Finanzamt die Prognose-Steuerberechnung beantragen und erhalten die errechnete Negativsteuer in Monatsraten bis Jahresende vom Finanzamt ausbezahlt.  

 

Das Arbeitslosengeld ist nach § 3 (1) Z 5a Einkommensteuergesetz (EStG) zwar steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“ nach § 3 (2) EStG. Dabei wird das Erwerbseinkommen auf ein ganzes Jahr hochgerechnet und davon die Steuer berechnet. Dafür bleibt das Arbeitslosengeld steuerfrei. Dann wird eine Kontrollrechnung durchgeführt, bei der das Arbeitslosengeld dem normalen Steuertarif unterliegt. Kommt dabei ein geringerer Steuersatz heraus als bei der Hochrechnung, gilt der geringere Steuersatz.

 

Da es in diesem Corona-Grundeinkommen-Modell im relevanten Bereich keine Progressionsstufen gibt, ergibt die Kontrollrechnung mit dem steuerpflichtigen Arbeitslosengeld immer die niedrigere Steuer. Das Arbeitslosengeld ist daher steuerpflichtig.

 

Berechnungsblatt, Excel-Berechnug

 

  

Was ist mit den Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) und den Freiberufler*innen?

 

EPUs und Freiberufler*innen profitieren, wenn sie voraussichtlich unter € 31.000 Jahreseinkommen bleiben. Sie müssen nur den erwarteten Gewinn für das laufende Jahr schätzen und eine Prognoserechnung beantragen.

 

Wir der erwartete Gewinn mit Null geschätzt, werden die € 7.070 ab sofort in Monatsraten bis Jahresende ausbezahlt.

Erfolgt die erste Auszahlung im Juni, so werden monatlich € 1.010 monatlich vom Finanzamt überwiesen.

 

Kommt dann doch ein Gewinn in diesem Jahr heraus, müssen sie allerdings die 42% Steuer dafür nachzahlen.

 

 

Wie geht das mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung?

 

Mit Mindestsicherung profitiert, wer jetzt monatlich weniger als € 361 Mindestsicherung erhält.

 

Auf die Mindestscherung wird nach der derzeitigen Gesetzeslage alles angerechnet, was an Unterstützungsmöglichkeiten verfügbar ist. Auch die verpflichtende Unterstützung durch die Eltern und natürlich sonstige Einkommen. Und da gehört die Negativsteuer bzw. das Grundeinkommen dazu.

 

€ 921 Mindestsicherung derzeit

 

Neu:

€ 921 Berechnungsbasis für Mindestsicherung

€  - 0 Unterstützung Eltern, sonstige Einkommen

€-560 Negativsteuer (oder auch weniger bei weiteren steuerpflichtigen Einkommen)

€ 361 weiter auszuzahlende Mindestsicherung

 

Für Menschen, die derzeit mehr als € 361 Mindestsicherung pro Monat beziehen, ändert sich daher betragsmäßig nichts. Bei Entzug der Mindestsicherung, zum Beispiel wegen „arbeitsunwillig“, bleibt aber das Grundeinkommen.

 

(PS: diese Berechnung erfolgte mit einem monatlichen Grundeinkommen von € 560)  

 

Wie funktioniert es mit Ausgleichszulage bei den Pensionen?

 

Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich steuerpflichtig (§ 3 (1) Z 4f EStG).  Der Richtsatz für 2020 ist € 966,65.

 

Die Ausgleichszulage gebührt, wenn die Pension zusammen mit sonstigen Nettoeinkommen unter dem Richtsatz liegt. Das Grundeinkommen ist ein „sonstiges Nettoeinkommen“, die Ausgleichszulage ist daher bei € 560 Grundeinkommen um € 265,82 (560 minus 42% Steuer von 700,43) zu kürzen.

 

Bei Pensionen ist auch die Pensionsversicherung als Auszahlungsstelle für das Negativsteuer-Grundeinkommen denkbar, vor allem wenn keine weiteren Einkommen vorliegen. Insbesondere mit Ausgleichszulage wird das sinnvoll sein.

 

Mit Ausgleichszulage profitiert, wer jetzt monatlich weniger als € 266 (Paare € 865) Ausgleichszulage erhält.

 

Berechnungsblatt, Excel-Berechnug

 

(PS: diese Berechnung erfolgte mit einem monatlichen Grundeinkommen von € 560)  

 

Änderungshistorie

25.03.2020 Erstversion

30.03.2020 Einschränkung auf FinanzOnline entfernt

03.04.2020 Kostenschätzung Basis Einkommensteuerstatistik 2016

04.04.2020 Änderungen Formulierung

08.04.2020 Änderungen Formulierung

13.04.2020 Kritik/Fragen, Titel 

14.05.2020 Ergänzung 1. Absatz (in Klammer)

17.08.2020 neuer Steuersatz 20% für Jahreseinkommen zwischen € 11.000 und € 18.000 und Erhöhung des Grundeinkommens von monatlich € 560 auf € 589

 

 

 

 

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