Grundeinkommen - Einstieg 2023 |
Umsetzungsvorschlag mit monatlich € 675 als Negativsteuer
Vorschlag:
Für Erwerbseinkommen werden die Steuersätze bis € 32.075 Jahreseinkommen (jetzt 0%, 20%, 30%) auf 42% angehoben.
Für Jahreseinkommen über € 32.000 (Monatseinkommen € 2600) ergibt sich dadurch eine erhöhte Steuerlast von € 8.101 pro Jahr (€ 675 pro Monat). Diese wird als Steuerabsetzbetrag / Negativsteuer gewährt:
Für Einkommen über € 2.600 monatlich ändert sich damit nichts.
Für Einkommen zwischen € 1.600 und € 2.600 verringert sich die Steuer.
Bei Einkommen unter € 1.600 monatlich wird der Steuerabsetzbetrag (zum Teil) als Negativsteuer ausbezahlt.
Für das laufende Kalenderjahr wird auf Antrag über FinanzOnline eine Prognose-Steuerberechnung durchgeführt. Eine errechnete Steuergutschrift wird auf die restlichen vollen Monate bis Jahresende verteilt monatlich ausbezahlt.
Bis zum Berechnungstermin erzielte steuerpflichtige Einnahmen sind mit den tatsächlichen Beträgen vom Steuerpflichtigen anzugeben. Die Einnahmen bis Jahresende bzw. der Gewinn bis Jahresende sind von den Steuerpflichtigen zu schätzen. Fehlschätzungen werden mit der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung im Frühjahr des Folgejahres korrigiert.
Dieser „Einstieg“ in das bedingungslose Grundeinkommen ersetzt kaum bestehende Sozialleistungen. Der Betrag ist so niedrig, dass fast alle dazuverdienen möchten bzw. müssen, soweit keine finanziellen Reserven vorhanden sind.
Die Kosten sind rund € 12 Mrd. pro Jahr. Bei Einschränkung des Bezieherkreises entsprechend weniger, zum Beispiel Kunstschaffende, Landwirtschaft, ...
Zum Berechnungsmodell mit den Steuersätzen 2020:
https://sperl.riedau.info/bgeSperl2020.htm
Zum Berechnungsmodell mit den Steuersätzen 2017:
https://sperl.riedau.info/bgeSperl2017.htm
Kritik / häufig gestellte Fragen
Wenn sich über € 32.000 Jahreseinkommen die erhöhte Steuerlast und der Grundeinkommen Absetzbetrag ausgleichen, kommt kein zusätzliches Geld in den Staatshaushalt, mit dem das Grundeinkommen finanziert werden könnte.
Antwort:
Dieser "Einstieg" in das Grundeinkommen kostet rund € 12 Mrd. (Berechnung „Spielwiese“ Paul Ettl), die Einsparung an Ausgleichszulagen und Bedarfsorientierter Mindestsicherung schätze ich auf € 1 Mrd. pro Jahr.
Für die Steuerreform ab 2021 war eine Entlastung von € 4 Mrd. angedacht.
Im Verhältnis zu den sonstigen Budgetbelastungen im Zuge der Corona Krise (€ 50 Mrd.) ist das ein kleiner Betrag. Die soziale Treffsicherheit ist eher gut.
Antwort:
Der Vorschlag orientiert sich sehr stark am bestehenden Einkommensteuergesetz, die Lohnverrechnung der Betriebe ist dazu nicht zu ändern. Die Abwicklung erfolgt über das Finanzamt.
Steuerlich profitieren (fast) alle unter € 32.000 Jahreseinkommen, spätestens mit dem Einkommensteuerbescheid oder der (automatischen) Arbeitnehmerveranlagung. Auf Antrag schon im laufenden Jahr.
Was ist mit dem Arbeitslosengeld?
Unselbständig Beschäftigte, die arbeitslos sind oder werden und voraussichtlich unter € 32.000 Jahreseinkommen bleiben, können/sollen beim Finanzamt die Prognose-Steuerberechnung beantragen und erhalten die errechnete Negativsteuer in Monatsraten bis Jahresende vom Finanzamt ausbezahlt.
Das Arbeitslosengeld ist nach § 3 (1) Z 5a Einkommensteuergesetz (EStG) zwar steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“ nach § 3 (2) EStG. Dabei wird das Erwerbseinkommen auf ein ganzes Jahr hochgerechnet und davon die Steuer berechnet. Dafür bleibt das Arbeitslosengeld steuerfrei. Dann wird eine Kontrollrechnung durchgeführt, bei der das Arbeitslosengeld dem normalen Steuertarif unterliegt. Kommt dabei ein geringerer Steuersatz heraus als bei der Hochrechnung, gilt der geringere Steuersatz.
Da es in diesem Grundeinkommen-Modell im relevanten Bereich keine Progressionsstufen gibt, ergibt die Kontrollrechnung mit dem steuerpflichtigen Arbeitslosengeld immer die niedrigere Steuer. Das Arbeitslosengeld ist daher steuerpflichtig.
Berechnungsblatt, Excel-Berechnug (Steuerliche Werte für 2020)
Was ist mit den Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) und den Freiberufler*innen?
EPUs und Freiberufler*innen profitieren, wenn sie voraussichtlich unter € 32.000 Jahreseinkommen bleiben. Sie müssen nur den erwarteten Gewinn für das laufende Jahr schätzen und eine Prognoserechnung beantragen.
Wir der erwartete Gewinn mit Null geschätzt, werden die € 8.101 ab sofort in Monatsraten bis Jahresende ausbezahlt.
Kommt dann doch ein Gewinn in diesem Jahr heraus, müssen sie allerdings die 42% Steuer dafür nachzahlen.
Änderungshistorie
19.02.2023 Erstversion